Als Pflichtteil bezeichnet man jenen Mindestanteil am Erbe in Geld, den bestimmte Personen aus dem Nachlass des Verstorbenen bekommen müssen, auch wenn sie in einem Testament nicht bedacht wurden.
Der Kreis jener Personen, die einen Anspruch auf einen Pflichtteil haben, wird ab 1.1.2017 eingeschränkt. Ein Pflichtteil steht dann nur noch den Nachkommen und der Ehegattin bzw dem Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw dem eingetragenen Partner des Verstorbenen zu. Eltern und weitere Vorfahren (zB Großeltern) haben keinen Anspruch mehr auf einen Pflichtteil.
Der Pflichtteil beträgt – wie bisher – die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Er ist sofort mit dem Tod des Erblassers fällig und grundsätzlich in Geld zu leisten. Neu ist, dass er erst ein Jahr nach dem Tod des Erblassers eingefordert werden kann.
Beispiel: Eine Witwe hinterlässt zwei Töchter. Mangels weiterer gesetzlicher Erben würden jeder Tochter nach gesetzlichem Erbrecht grundsätzlich 50 Prozent der Verlassenschaft zustehen. Sollte es ein Testament geben und die beiden Töchter nicht bedacht worden sein, beträgt die Pflichtteilsquote pro Tochter daher 25 Prozent und damit ein Viertel der Verlassenschaft in Geld.
Damit ein Pflichtteilsberechtigter nicht um seinen Anspruch gebracht werden kann, werden auch alle unentgeltlichen Vermögenstransfers, die jemand vom Verstorbenen
vor dessen Tod erhalten hat, zur Berechnung des Pflichtteils herangezogen. Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte werden immer mit eingerechnet, Schenkungen an Fremde hingegen nur, wenn sie in den letzten beiden Jahren vor dem Tod des Erblassers stattgefunden haben.
Neu ist auch, dass Schenkungen zum Schenkungszeitpunkt zu bewerten sind, wobei ausschließlich eine Aufwertung mit dem Verbraucherpreisindex auf den Zeitpunkt des Todes vorzunehmen ist.
Stundung des Pflichtteils
Eine wesentliche Änderung stellt die neue Möglichkeit der Stundung bzw Ratenzahlung des Pflichtteils dar.
Eine Stundung kann dann entweder in der letztwilligen Verfügung (zB Testament) oder – auf Verlangen des Erben – durch das Gericht auf höchstens fünf Jahre vorgesehen werden. In besonderen Fällen kann dieser Zeitraum durch das Gericht auf maximal zehn Jahre verlängert werden.
Ziel dieser Regelung ist es, der Zerschlagung von Familienbetrieben vorzubeugen, die aufgrund auszuzahlender Pflichtteilsansprüche in vielen Fällen drohen würde. Auch wenn der Erbe zB auf das Wohnhaus angewiesen ist, soll dadurch ein Notverkauf verhindert werden.
Achtung:
Im Falle einer Stundung stehen dem Pflichtteilsberechtigten gesetzliche Zinsen in Höhe von 4 Prozent pro Jahr ab dem Todestag zu