Keine Anrechnung eines „Urlaubsanspruchs“ als Selbstständiger
Die Möglichkeit, sich als Selbstständiger freie Tage zu nehmen, ist dem Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nicht gleichzusetzen.
Die Klägerin war bei einer später insolventen GmbH beschäftigt. das Dienstverhältnis endete im Februar 2016 durch berechtigten vorzeitigen Austritt. Im Folgemonat nahm die Klägerin eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf. Sie meldete im Konkursverfahren den Anspruch auf Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung bis einschließlich Juni 2016.
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens war nur mehr der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für den Monat Juni 2016.
Die beklagte IEF-Service GmbH wandte ein, ab dem vierten Monat nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses seien zur Vermeidung eines Doppelbezugs alle Einkünfte und Urlaubsansprüche, aus einer anderweitigen Tätigkeit auf die Entschädigung anzurechnen. Im Juni 2016 habe die Klägerin nach dieser Regelung keinen weiteren Urlaubsanspruch mehr erworben, weil sie auch als Selbstständige freie Tage konsumieren habe können.
Das Klagebegehren war in allen Instanzen erfolgreich.
Der Oberste Gerichtshof präzisierte seine ständige Rechtsprechung zur Anrechnungsregel des § 1 Abs 3 IESG.
Ab dem vierten Monat nach der Beendigung des Dienstverhältnisses ist der fiktiv in der Kündigungsfrist entstandene Urlaubsanspruch aus dem beendeten Arbeitsverhältnis mit einem im neuen Arbeitsverhältnis erworbenen Urlaubsanspruch aufzurechnen.
Die Möglichkeit eines Selbstständigen, sich durch entsprechende Organisation Tage arbeitsfrei zu halten, ist aber mit einem gegen den Arbeitgeber bestehenden Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach § 2 UrlG nicht gleichzusetzen und daher nicht anrechenbar.
(OGH zu 8 ObS 2/18d vom 26.02.2019)