Bereits seit 17. August 2015 ist die Europäische Erbrechtsverordnung in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Großbritannien und Irland anwendbar.

Sie regelt, welches Erbrecht bei internationalen Erbfällen anzuwenden ist. Seither wird nicht mehr an die Staatsbürgerschaft des Verstorbenen angeknüpft, sondern an seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt des Todes.
Beispiel: Eine Österreicherin lebt seit der Pension in Spanien und verstirbt dort. Im Verlassenschaftsverfahren ist daher spanisches Recht anzuwenden.

Wollen Sie, dass stattdessen österreichisches Erbrecht angewendet wird, können Sie das durch Rechtswahl in Ihrer letztwilligen Verfügung (zB Testament) regeln.

Tipp:
Wir informieren Sie über Vor- und Nachteile einer Rechtswahl und unterstützen Sie bei der Errichtung Ihrer letztwilligen Verfügung (zB Testament).