Ab 1.1.2017 werden erstmals auch Pflegeleistungen naher Angehöriger als sogenanntes Pflegevermächtnis im Erbrecht berücksichtigt. Das Pflegevermächtnis ist für jene, dem Verstorbenen nahestehenden, Personen vorgesehen, die diesen in den letzten drei Jahren vor dessen Tod mindestens sechs Monate lang in nicht bloß geringfügigem
Ausmaß (ab durchschnittlich mehr als 20 Stunden im Monat) gepflegt haben. Der Wert der Leistungen orientiert sich am Nutzen für den Verstorbenen, ohne Rücksicht auf
den Wert der Verlassenschaft.

Achtung:
Ein Pflegevermächtnis steht nicht zu, wenn für die Pflege­leistungen ein Entgelt vereinbart war oder Zuwendungen gewährt wurden!