Das Mietrecht stellt eine sehr komplexe Materie dar und führt sowohl für Mieter als auch Vermieter von Wohnungen immer wieder zu bösen Überraschungen.

Die gesetzliche Bestimmungen zum Mietrecht finden sich im ABGB und vor allem im spezielleren Mietrechtsgesetz (MRG). Das MRG gilt in seinem vollen Umfang aber nicht automatisch für alle Mietverträge, es ist auch die Teilanwendung möglich. In einigen Ausnahmefällen findet das MRG überhaupt keine Anwendung.

Mietverhältnisse enden in der Regel durch Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, sofern eine gültige Befristung vereinbart wurde, oder durch Kündigung einer der Vertragsparteien. In Ausnahmefällen ist in engen Grenzen auch eine sofortige Aufhebung des Mietverhältnis zulässig.

Im Teil- und Vollanwendungsbereich des MRG ist das Kündigungsrecht des Vermieters eingeschränkt und sieht für den Mieter einen sogenannten Kündigungsschutz vor. Der Vermieter kann in diesen Fällen einen bestehenden Mietvertrag nur kündigen, wenn ein vom Gesetz als wichtig anerkannter Kündigungsgrund vorliegt. Beispiele hiefür sind insbesondere, wenn der Mieter trotz Mahnung mit der Bezahlung des Mietzinses im Rückstand ist; wenn er vom Mietgegenstand einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht; wenn er die Wohnung nicht benutzt; wenn der Vermieter einen dringenden Eigenbedarf für sich selbst oder Verwandte in absteigender Linie hat.

Im Fall eines befristeten Mietvertrags über eine Wohnung hat der Mieter nach dem ersten Jahr das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag jeweils zum Monatsletzten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. In der Praxis bereitet die fristgerechte Kündigung, die entweder schriftlich oder gerichtlich zu erfolgen hat, oft erhebliche Probleme. Bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten muss beispielsweise die Kündigung zum 31. Juli noch spätestens Ende April beim Vermieter einlangen.

Veröffentlicht in der Tiroler Tageszeitung am 29.04.2011.