Frage: Geplant ist am Produkt ein Gewinnspiel in der Form zu plazieren, dass ein Zugangscode angebracht wird. Der Käufer des Produktes muss nur mehr auf einer Website den Code eingeben um zu sehen ob er gewonnen hat. Als Gewinne wären verschiedene Preise geplant ua ein Auto.
Antwort: Bezüglich des Gewinnspieles in der von geplanten Form bestehen erhebliche wettbewerbsrechtliche Bedenken. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz: UWG) sieht unter anderem vor, dass derjenige der im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, ankündigt, dass er Verbrauchern neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) gewährt, oder Verbrauchern neben periodischen Druckwerken unentgeltliche Zugaben (Prämien) anbietet, ankündigt oder gewährt auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden kann.

Laut UWG liegen diese Voraussetzungen ua nicht vor bei einer Einräumung einer Teilnahmemöglichkeit an einem Preisausschreiben (Gewinnspiel), bei dem der sich aus dem Gesamtwert der ausgespielten Preise im Verhältnis zur Zahl der ausgegebenen Teilnahmekarten (Lose) ergebende Wert der einzelnen Teilnahmekarte 0,36 € und der Gesamtwert der ausgespielten Preise 21.600 € nicht überschreitet; dies kann nur mittels eigener Teilnahmekarten erfolgen.

Mit der Änderung, dass eigene Teilnahmekarten zu verwenden sind, wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die von Versandhandelsunternehmen ausgesandten Bestellscheine nicht als Teilnahmekarten für ein Gewinnspiel verwendet werden, wobei eine gemeinsame Übersendung von Bestellschein und Teilnahmekarte nicht verlangt werden darf. Andererseits soll es zulässig bleiben, dass Teilnahmekarten im Textteil von Zeitschriften und Zeitungen enthalten sind.