Nicht selten bildet der genaue Verlauf der Grundstücksgrenze zwischen Nachbarn Grundlage für einen langwierigen Streit. Sei es anlässlich des Kaufes einer Liegenschaft oder aber im Zusammenhang eines Nachbarschaftsstreites. Gerade die modernen Technologien eröffnen vielfach den leichten Zugriff auf Orthofotos die mit der digitalen Katastralmappe verknüpft wurden. Dort ist auch für den Laien oft sehr schnell erkennbar, dass die tatsächliche Grenze in der Natur die sogenannte Naturgrenze von dem Grenzverlauf laut digitaler Katastralmappe abweicht.

GRUNDBUCH UND GRENZKATASTER

Der Umfang eines Grundstückes und seine Lage in der Naturkönnen entgegen landläufiger Meinung dem Grundbuch selbstaber nicht verbindlich entnommen werden. Im Grundbuchselbst sind nur die Grundstücke und die an ihnen bestehendendinglichen Rechte (z. B. Eigentum, Wohnungseigentum, Pfand-rechte, Baurechte, Dienstbarkeiten und Reallasten) einge tragen.Die Grundbuchsmappe, welche die örtliche Lage der Grund-stücke wiedergibt, stellt aber nur eine Hilfseinrichtung dar undbesitzt nicht den öffentlichen Glauben und den Schutz desGrundbuches. Beim Erwerb einer Liegenschaft richten sich dieGrenzen und damit die Größe des Grundstückes nicht nach derGrundbuchsmappe, sondern nach den tatsächlichen Grund-stücksgrenzen in der Natur; diesbezüglich kann man sich nichtauf den Grundbuchsstand berufen.

Die Grundbuchsmappe und die Katastralmappe als Hilfsmittel des Grundbuches basieren im Wesentlichen auf der Mitte des 19. Jahrhunderts vorgenommen Vermessung zur Ermittlung ei- ner gerechten und gleichmäßigen Grundsteuer. Ausgangspunkt dafür war der mit kaiserlichem Patent vom 23.12.1817 einge- führte sogenannte Stabile Kataster. Auch die digitale Katastral- mappe basiert im Wesentlichen auf diesen Grundlagen. Es ist daher nahe liegend, dass diese teilweise erhebliche Abweichun- gen von den tatsächlichen in der Natur vorhandenen Grenzen aufweist.

Um dem Bedürfnis einer modernen Gesellschaft nach einem verbindlichen Grenznachweis zu entsprechen, hat der Gesetzge- ber mit dem Vermessungsgesetz 1968 den Grenzkataster einge- führt. Erst die Eintragung eines Grundstückes in den Grenzka- taster ermöglicht den verbindlichen Nachweis der Grenzen ei- nes Grundstückes und bietet jedem einzelnen Rechtssicherheit. An Grundstücken die im Grenzkataster eingetragen sind, ist nämlich eine Ersitzung ebenso ausgeschlossen wie ein gerichtli- cher Grenzstreit. Anzumerken ist, dass derzeit aber der Großteil der Grundstücke nicht im Grenzkataster eingetragen ist.

PFLANZEN AN DER GRUNDSTÜCKSGRENZE

Insbesonders Bäume und Sträucher an oder in der Nähe von Grundstücksgrenzen stellen oft ein Problem dar, das immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Nachbarn führt.

Seit 1. Juli 2004 gilt in Österreich ein neues Nachbarschaftsrecht hinsichtlich Pflanzen an der Grundgrenze. Bereits vor dieser Ge- setzesänderung durfte man im Sinne der Selbsthilfe, die Wurzeln eines fremden Baumes aus seinem Boden reißen und die über seinen Luftraum hängenden Äste abschneiden oder sonst benüt- zen, ohne dass es diesbezüglich Einschränkungen gab. Diese Regelung wurde dahingehend modifiziert, dass der Nach- bar nun bei der Entfernung von Wurzeln oder Ästen fachge- recht vorzugehen hat und die Pflanzen möglichst zu schonen hat. Das Abschneiden der Wurzeln oder Wurzelteile hat sich im Falle der Gefahr hinsichtlich des Überlebens der Pflanze oder der Statik des Baumes auf Wurzelteile zu beschränken, die die Pflanze gefahrlos entbehren kann. Erforderlichenfalls müsste ein Fachmann zu Rate gezogen werden.

Der beeinträchtigte Nachbar darf ohne Einverständnis des an- deren jedenfalls nicht den fremden Grund betreten, allfälliges Schnittgut hat der beeinträchtigte Nachbar selbst auf eigene Kosten zu entsorgen. Er ist auch nicht berechtigt, das Schnitt- gut einfach über die Grundstücksgrenze zu werfen. Lediglich in jenen Ausnahmefällen in denen durch die Äste oder Wurzeln ein Schaden entstanden ist bzw. offenbar zu entstehen droht, hat der Eigentümer der Pflanze die Hälfte der Kosten zu tragen. Das Recht des Nachbarn Überhängendes abzuschneiden bzw. Wurzeln zu entfernen, ermöglicht aber kein gerichtlich durch- setzbares Recht auf Entfernung des Überhängenden bzw. Herü- berwachsenden.

Grundsätzlich darf der Nachbar nur Überhängendes abschnei- den bzw. Wurzeln entfernen, die auf seinen Grund wachsen. Ei- ne Ausnahme ist durch die Rechtssprechung indiziert worden, die den wilden Weinbewuchs auf einer Mauer durchaus als ge- eignet ansah, um dagegen gerichtlich vorgehen zu dürfen. Der Nachbar muss daher nicht dulden, dass der wilde Wein seine ei- gene Mauer bewächst. Dies wird wohl analog auf besondere, vergleichbare Fälle anwendbar sein. Neu im Nachbarschafts- recht ist auch, dass sich der Grundeigentümer in besonders massiven Fällen gegen den Entzug von Licht oder Luft (also den Schattenwurf oder die Verhinderung der Durchlüftung des Grundstücks) nun zur Wehr setzen kann. Nach den neuen Be- stimmungen muss der Nachbar, wenn die Beeinträchtigung das ortsübliche Maß überschreitet und unzumutbar ist, selbst ent- sprechende Maßnahmen ergreifen, also etwa Äste zurück schneiden, Hecken reduzieren etc.

Was ortsunüblich bzw unzumutbar ist, wird nach den Umstän- den des Einzelfalles beurteilt. Ortsunüblich werden beispiels- weise Pflanzungen sein, die nicht in die nähere Umgebung pas- sen, etwa ein regelrechtes Wäldchen in einem verbauten Gebiet. Unzumutbarkeit kann angenommen werden, wenn das Emp- finden eines durchschnittlichen Liegenschaftseigentümers in ei- ner vergleichbaren Lage ebenfalls gestört wäre. An sich ist es dem Grundeigentümer nämlich unbenommen, wie und wo er seine Bäume pflanzt oder wachsen lässt. Der Nachbar kann sich gegen solche Pflanzungen auch nach dem neuen Recht nicht mit dem Argument zur Wehr setzen, dass ihm durch die frem- den Bäume und Pflanzen die Aussicht verstellt werde.

Auch haben bundes- bzw. landesgesetzliche Schranken zum Schutz von oder zum Schutz vor Pflanzen Vorrang. So dürfen Pflanzen, die beispielsweise unter Naturschutz stehen bzw. Bäu- me, die geschützt sind, nicht ohne weiteres entfernt werden. Nicht umfasst vom Recht auf Licht sind auch fremde Gebäude, die errichtet werden und möglicherweise Schatten werfen. Diesbezüglich ist der Nachbar weiterhin auf das baurechtliche Verfahren angewiesen.

veröffentlicht in “Mein Wohntraum”